Der § 130 Abs. 3 StGB gehört ersatzlos gestrichen.



http://www.SteinbergRecherche.com



Thomas Immanuel Steinberg


Ein absurdes Gesetz


Die Leugnung von Völkermord darf nicht strafbar sein.


Der Historiker Eberhard Jäckel hat sich gegen die Bestrafung von Holocaust-Leugnern ausgesprochen. Das Verbot eines bestimmten Geschichtsbildes sei "einer freien Gesellschaft nicht würdig", sagte er am 1. Februar 2007 im Deutschlandradio Kultur.


Der These des Historikers ist zuzustimmen, doch begründet Jäckel seine Ablehnung mit Begriffen wie „frei“ und „würdig“. Präzisierung tut Not.


Keine Tatsachenbehauptungen in Gesetzen


Gesetze gebieten und verbieten Handeln. Gesetze enthalten bewußt keine Aussagen darüber, was der Fall ist. Ob etwas Tatsache ist, hat allein das Gericht zu entscheiden. Hat das Gericht entschieden, welche Tatsachen vorliegen, dann entnimmt es dem Gesetz die Rechtsfolgen. Die Feststellung einer Tatsache, egal in welchem Zusammenhang, ist eine Entscheidung, und damit ein Werturteil. Die gerichtliche Feststellung einer Tatsache ist somit ebenfalls ein Werturteil, ein – selbstverständlich wertendes – Urteil.


Von dem Grundsatz, jede Tatsachenfeststellung allein durch ein gerichtliches Urteil zuzulassen, ist der deutsche Gesetzgeber 1994 abgewichen. Er hat dem § 130 StGB (Volksverhetzung) Absätze hinzugefügt, darunter den Absatz 3. Er lautet:


Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art [nämlich Völkermord, T:I:S] in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.


Äußerlich folgt der Absatz dem bewährten Gesetzesschema: Wenn die und die Tatsachen vorliegen, dann hat das die und die Rechtsfolgen; hier: Wer leugnet oder verharmlost, wird bestraft.


Die Tatsachenbehauptung in § 130, Absatz 3 Strafgesetzbuch


Der in Wahrheit radikale Bruch mit der Rechtstradition liegt in den Verben „leugnet“ und „verharmlost“. Sie implizieren die Behauptung, unter der Herrschaft des Nationalsozialismus sei eine Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art – nämlich Völkermord – begangen worden. Der dem § 130 StGB hinzugefügte Absatz 3 – anders als die bisher geltenden Gesetze – enthält eine Tatsachenbehauptung, und er verbietet, diese Behauptung zu bestreiten.


§ 130 Abs. 3 StGB enthält also ein Denkverbot. Wer leugnet, daß die NS-Verfolgung und Ermordung der Juden Völkermord war, wird bestraft. Die Vorschrift ähnelt einem kirchlichen Glaubenssatz, der Zweifel verbietet.


Offenkundige Tatsachen


Es gibt allerdings die juristische Figur von Tatsachen, deren Vorliegen nicht erst durch das Gericht bewiesen werden muß, nämlich sogenannte offenkundige Tatsachen. In diesem Falle heißt es dann, die Tatsache sei gerichtsnotorisch. Neben der allgemein bekannten Tatsache ist das eine Tatsache, die dem Gericht kraft Amtes bekannt ist: Sie bedarf keines Beweises. § 291 der Zivilprozeßordnung bedient sich dieser Rechtsfigur, um Gerichten die gelegentlich mühsame Widerlegung abseitiger Behauptungen zu ersparen. Er lautet: Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.


Ein Gericht kann die Verfolgung und Ermordung vieler Millionen europäischer Juden durch Deutsche und ihre Helfer unter NS-Herrschaft in diesem Sinne als offenkundige Tatsache betrachten. Es wäre wohl lächerlich, müßte es diese Tatsache aufwendig darlegen. Dennoch müßte es die Verfolgung und Ermordung ausdrücklich als – gegebenenfalls offenkundige – Tatsache kennzeichnen, also darüber, wenn auch in knapper Form, wertend urteilen. In jedem Falle bedarf die anschließende rechtliche Qualifizierung der Verfolgung und der Massenmorde als Völkermord der ausdrücklichen Entscheidung, also Bewertung durch eine Gericht. Diese Bewertung gesetzlich auszuschließen, also auch Gerichten ein Urteil darüber zu verbieten, darin zeigt sich das Denkverbot im Absatz 3 des § 130 StGB. (1)


Denkverbote auch anderswo


Deutschland steht mit seiner absurden Gesetzgebung nicht allein: In Frankreich (wie in vielen andern Ländern) ist die Leugnung des Völkermords an den europäischen Juden ebenfalls verboten; außerdem die Leugnung des osmanischen Völkermords an den Armeniern. In der Türkei ist es hingegen verboten, den Völkermord an den Armeniern zu behaupten. Die Ukraine verbietet zu bestreiten, daß sowjetische Regierung und kommunistische Partei 1929/30 eine Hungersnot herbeigeführt haben, um das ukrainische Volk auszurotten.


Der Fantasie, welche Tatsachenbehauptungen demnächst in welchen Ländern verboten oder vorgeschrieben werden, sind keine Grenzen gesetzt: Völkermord im Darfur? Behauptung in China verboten, bei uns die Leugnung. Zweifel an Bushs Tatversion für den 11. September – in Luxemburg verboten...


Wegen der Nähe des Paragraphen zu einem Glaubenssatz hatte der iranische Präsident Ahmadi Nedschad bei einem Interview mit dem Spiegel kurz vor der Fußballweltmeisterschaft leichtes Spiel:


Spiegel: Denying the Holocaust is punishable in Germany. Are you indifferent when confronted with so much outrage?


Ahmadinejad: I know that Der Spiegel is a respected magazine. But I don't know whether it is possible for you to publish the truth about the Holocaust. Are you permitted to write everything about it?


Denn niemand in Deutschland, nicht einmal Spiegel-Redakteure, dürfen ungestraft die gesetzlich festgeschriebene Tatsachenbehauptung über den Völkermord an den europäischen Juden in Zweifel ziehen. Ahmadi Nedschad belegt mit dem Interview seine Behauptung, der Westen habe aus dem Holocaust einen Mythos gemacht; er habe ihn zu einer sekularen Glaubenswahrheit erhoben.


Der § 130 Abs. 3 StGB gehört ersatzlos gestrichen.


T:I:S, 13. Februar 2007


(1) Vor Verabschiedung der Ergänzung des § 130 StGB verwies eine Minderheit auf Artikel 5 des Grundgesetzes: Dessen Absatz 2 gestatte zwar die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze; der Absatz 3 von § 130 StGB sei aber nicht allgemein, sondern auf einen Einzelfall bezogen – und somit unwirksam.

URL dieser Seite: http://www.steinbergrecherche.com/holocaust.htm