Der § 130 Abs. 3 StGB gehört
ersatzlos gestrichen.
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Thomas Immanuel Steinberg
Ein absurdes Gesetz
Die Leugnung von Völkermord darf nicht strafbar sein.
Der Historiker Eberhard Jäckel hat sich gegen die Bestrafung von
Holocaust-Leugnern ausgesprochen. Das Verbot eines bestimmten
Geschichtsbildes sei "einer freien Gesellschaft nicht
würdig", sagte er am 1. Februar 2007 im Deutschlandradio
Kultur.
Der These des Historikers ist zuzustimmen, doch begründet
Jäckel seine Ablehnung mit Begriffen wie frei und
würdig. Präzisierung tut Not.
Keine Tatsachenbehauptungen in Gesetzen
Gesetze gebieten und verbieten Handeln. Gesetze enthalten bewußt
keine Aussagen darüber, was der Fall ist. Ob etwas Tatsache ist,
hat allein das Gericht zu entscheiden. Hat das Gericht
entschieden, welche Tatsachen vorliegen, dann entnimmt es dem
Gesetz die Rechtsfolgen. Die Feststellung einer Tatsache, egal in
welchem Zusammenhang, ist eine Entscheidung, und damit ein
Werturteil. Die gerichtliche Feststellung einer Tatsache ist
somit ebenfalls ein Werturteil, ein selbstverständlich
wertendes Urteil.
Von dem Grundsatz, jede Tatsachenfeststellung allein durch ein
gerichtliches Urteil zuzulassen, ist der deutsche Gesetzgeber
1994 abgewichen. Er hat dem § 130 StGB (Volksverhetzung)
Absätze hinzugefügt, darunter den Absatz 3. Er lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art [nämlich Völkermord,
T:I:S] in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
Äußerlich folgt der Absatz dem bewährten Gesetzesschema: Wenn
die und die Tatsachen vorliegen, dann hat das die und die
Rechtsfolgen; hier: Wer leugnet oder verharmlost, wird bestraft.
Die Tatsachenbehauptung in § 130, Absatz 3 Strafgesetzbuch
Der in Wahrheit radikale Bruch mit der Rechtstradition liegt in
den Verben leugnet und verharmlost. Sie
implizieren die Behauptung, unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus sei eine Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art nämlich
Völkermord begangen worden. Der dem § 130 StGB
hinzugefügte Absatz 3 anders als die bisher geltenden
Gesetze enthält eine Tatsachenbehauptung, und er
verbietet, diese Behauptung zu bestreiten.
§ 130 Abs. 3 StGB enthält also ein Denkverbot. Wer leugnet,
daß die NS-Verfolgung und Ermordung der Juden Völkermord war,
wird bestraft. Die Vorschrift ähnelt einem kirchlichen
Glaubenssatz, der Zweifel verbietet.
Offenkundige Tatsachen
Es gibt allerdings die juristische Figur von Tatsachen, deren
Vorliegen nicht erst durch das Gericht bewiesen werden muß,
nämlich sogenannte offenkundige Tatsachen. In diesem Falle
heißt es dann, die Tatsache sei gerichtsnotorisch. Neben der
allgemein bekannten Tatsache ist das eine Tatsache, die dem
Gericht kraft Amtes bekannt ist: Sie bedarf keines Beweises. §
291 der Zivilprozeßordnung bedient sich dieser Rechtsfigur, um
Gerichten die gelegentlich mühsame Widerlegung abseitiger
Behauptungen zu ersparen. Er lautet: Tatsachen, die bei dem
Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Ein Gericht kann die Verfolgung und Ermordung vieler Millionen
europäischer Juden durch Deutsche und ihre Helfer unter
NS-Herrschaft in diesem Sinne als offenkundige Tatsache
betrachten. Es wäre wohl lächerlich, müßte es diese Tatsache
aufwendig darlegen. Dennoch müßte es die Verfolgung und
Ermordung ausdrücklich als gegebenenfalls offenkundige
Tatsache kennzeichnen, also darüber, wenn auch in knapper
Form, wertend urteilen. In jedem Falle bedarf die anschließende
rechtliche Qualifizierung der Verfolgung und der Massenmorde als
Völkermord der ausdrücklichen Entscheidung, also Bewertung
durch eine Gericht. Diese Bewertung gesetzlich auszuschließen,
also auch Gerichten ein Urteil darüber zu verbieten, darin zeigt
sich das Denkverbot im Absatz 3 des § 130 StGB. (1)
Denkverbote auch anderswo
Deutschland steht mit seiner absurden Gesetzgebung nicht allein:
In Frankreich (wie in vielen andern Ländern) ist die Leugnung
des Völkermords an den europäischen Juden ebenfalls verboten;
außerdem die Leugnung des osmanischen Völkermords an den
Armeniern. In der Türkei ist es hingegen verboten, den
Völkermord an den Armeniern zu behaupten. Die Ukraine verbietet
zu bestreiten, daß sowjetische Regierung und kommunistische
Partei 1929/30 eine Hungersnot herbeigeführt haben, um das
ukrainische Volk auszurotten.
Der Fantasie, welche Tatsachenbehauptungen demnächst in welchen
Ländern verboten oder vorgeschrieben werden, sind keine Grenzen
gesetzt: Völkermord im Darfur? Behauptung in China verboten, bei
uns die Leugnung. Zweifel an Bushs Tatversion für den 11.
September in Luxemburg verboten...
Wegen der Nähe des Paragraphen zu einem Glaubenssatz hatte der
iranische Präsident Ahmadi Nedschad bei einem Interview mit dem
Spiegel kurz vor der Fußballweltmeisterschaft leichtes Spiel:
Spiegel: Denying the Holocaust is punishable in Germany. Are you
indifferent when confronted with so much outrage?
Ahmadinejad: I know that Der Spiegel is a respected magazine. But
I don't know whether it is possible for you to publish the truth
about the Holocaust. Are you permitted to write everything about
it?
Denn niemand in Deutschland, nicht einmal Spiegel-Redakteure,
dürfen ungestraft die gesetzlich festgeschriebene
Tatsachenbehauptung über den Völkermord an den europäischen
Juden in Zweifel ziehen. Ahmadi Nedschad belegt mit dem Interview
seine Behauptung, der Westen habe aus dem Holocaust einen Mythos
gemacht; er habe ihn zu einer sekularen Glaubenswahrheit erhoben.
Der § 130 Abs. 3 StGB gehört ersatzlos gestrichen.
T:I:S, 13. Februar 2007
(1) Vor Verabschiedung der Ergänzung des § 130 StGB verwies
eine Minderheit auf Artikel 5 des Grundgesetzes: Dessen Absatz 2
gestatte zwar die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch
allgemeine Gesetze; der Absatz 3 von § 130 StGB sei aber nicht
allgemein, sondern auf einen Einzelfall bezogen und somit
unwirksam.
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